AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
R.O.V.E Records Germany
Inhaber: Udo Wöhrle
Pfaffenleite 10
90570 Langenzenn
Telefon 09101 90 25 85
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Lesen Sie hier die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sorgfältig durch,
die beim Zustandekommen eines Vertrages oder einer Buchung des Tonstudios zur Geltung kommen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für den Tonstudiobereich
1. Allgemeines
Die Allgemeinen Geschäfts-, Herstellungs- und Lieferbedingungen von R.O.V.E Records, weiters
als Tonstudio bezeichnet, gelten für alle Auftragsproduktionen. Sie gelten grundsätzlich für
Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen und sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und
jedes Vertrages. Bei Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 des
Konsumentenschutzgesetzes BGBl Nr. 140/1979 in der derzeit gültigen Fassung gelten sie
insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes
widersprechen. Eine rechtliche Bindung des Tonstudios tritt nur durch die firmenmäßige
Bestätigung des Anbotes oder die Unterfertigung des Vertrages und geleisteter Anzahlung
(Punkt5) ein.
2. Kosten
Die Verrechnung der Leistungen erfolgt laut Angebot nach tatsächlich verbrauchten Einheiten zu
Stück- oder Stundenpreisen oder pauschal, zusätzliche Leistungen werden nach der im Betrieb
aufliegenden bzw auf der Homepage ersichtlichen jeweils gültigen Preisliste und den dort
genannten Preisen ohne MwSt. (Kleinstunternehmer-Regelung in Rechnung gestellt.
Verpackung, Fracht, Zoll und allfällige Versicherungen sind im Nettopreis nicht enthalten.
Werden Preise nach Stunden berechnet, ist die vom Tonstudiobetrieb gemessene Zeit maßgebend, wobei die erste Stunde voll
und danach jede weitere angefangene halbe Stunde berechnet werden.
Die angebotenen Leistungen und Preise gelten ausschließlich für die im Tonstudio getätigten
Aufnahmen während der Geschäftszeiten. Für außerhalb der Geschäftszeiten getätigte
Aufnahmen (insbesondere bei Überschreitung der im Kollektivvertrag der Fachgruppe
Audiovision- und Filmindustrie festgelegten gesetzlichen Normalarbeitszeit) kann das Tonstudio
Überstundensätze in der Höhe von 50% (Mo-Fr von 18:00 bis 20:00 Uhr) oder 100% (Mo-Fr von
20:00 bis 9:00 Uhr, sowie Sa und So 00:00 bis 24:00 Uhr) zusätzlich zu den regulären Tarifen
verrechnen. Fremdkosten werden, wenn nicht anders vereinbart, mit einem 15%
Handlungskostenaufschlag und einem 10% Gewinnaufschlag vom Tonstudio verrechnet.
Sprecherhonorare werden ausschließlich nach der gültigen Sprecherhonorarpreisliste (VOICE)
angeboten. Sprecher verrechnen, außer wenn anders vereinbart, immer direkt an den Kunden.
Daher übernimmt das Tonstudio keine Verantwortung für Sprecher, die - aus welchem Grund auch
immer - außerhalb der Tarifliste verrechnen. Dem Kunden steht es frei, die angebotenen Honorare
direkt von den Sprechern bestätigen zu lassen, bzw. kann dies das Tonstudio auf Aufforderung
auch in Ihrem Namen tun.
Herstellung, Änderung, Abnahme, Lieferfrist
Die Produktion beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt nach Zustandekommen des Vertrages und
geleisteter Anzahlung. Das Tonstudio übernimmt keine Verantwortung für von Kunden mangelhaft
angelieferte Daten, Audiofiles oder Aufnahmen. Buchungen von Sprechern und Musikern, die das
Tonstudio im Namen des Kunden durchführt, können auch ohne vorangegangenem Schriftverkehr
erfolgen. Daraus resultierende Aufnahmetermine sind für den Kunden verbindlich. Für
ausgefallene oder verschobene Termine, deren Ursache nicht das Tonstudio selber ist, übernimmt
es auch keine Verantwortung. Die Bezahlung von Ausfallshonoraren geht in solchen Fällen zur
Gänze zu Lasten des Kunden.
Tonstudiobuchungen, die nicht spätestens 24 Stunden vor Terminbeginn storniert wurden, werden
in Rechnung gestellt. Die technische Gestaltung der Aufnahme obliegt dem Tonstudio, die
Abnahme durch den Auftraggeber erfolgt durch Vorführung oder Übermittlung eines
Referenztonträgers oder digitaler Bereitstellung von Referenzfiles (WAV, MP3, ...). Fertige
Aufnahmen - insbesondere Spots - müssen vom Kunden abgenommen und zum Versand frei
gegeben werden. Mit der Abnahme akzeptiert der Kunde die technische und inhaltliche Qualität.
Etwaige Beanstandungen (oder Mängelrügen) sind längstens innerhalb von 3 Werktagen nach
Lieferung oder Leistung unter Angabe der Gründe dem Tonstudiobetrieb bekannt zu geben.
Spätere Mängelrügen sind ausgeschlossen. Mit der Mängelrüge sind gleichzeitig die
beanstandeten Tonträger dem Tonstudiobetrieb zur Verfügung zu stellen.
Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Tonträgers Änderungswünsche, so hat er die
gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Tonstudiobetrieb ist verpflichtet und allein
berechtigt Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen auf Kosten und Lasten des
Auftraggebers. Dasselbe gilt, wenn Änderungsvorschläge des Auftraggebers zu einer anderen
Kalkulation als der vor Produktionsbeginn genehmigten führt.
Lieferfristen oder Termine sind unverbindlich. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Terminen
entbindet den Auftraggeber nicht von der Abnahmepflicht.
Kosten und Gefahr der Zustellung trägt der Auftraggeber. Der Tonstudiobetrieb ist nicht
verpflichtet, das Originaltonmaterial aufzubewahren.
4. Haftung
Der Tonstudiobetrieb verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt herzustellen. Bei der
zur Vervielfältigung von Medien und Tonträgern übermittelten Master übernimmt das Tonstudio
nur für jene als Mastermedium gekennzeichneten Master CDs (PMCD), DDP Master und
Masterfiles (Sendekopien) die Verantwortung für deren technische Eignung zur Vervielfältigung
bzw. Ausstrahlung. Die Vervielfältigung von 'Listening Copies', Referenz CD's oder sonstiger Files
und Medien, die nicht ausdrücklich als Master gekennzeichnet sind, erfolgt auf Gefahr des
Kunden. Für den Inhalt ist der Auftraggeber selbst verantwortlich, er erhält zu dessen Prüfung
eine Belegkopie.
Tritt bei der Herstellung der Aufnahme (des Tonträgers) ein Umstand ein, der die vertragsmäßige
Herstellung unmöglich macht, so hat der Tonstudiobetrieb nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
zu vertreten. Dies gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung. Die Unmöglichkeit der
Herstellung oder nicht rechtzeitige Fertigstellung des Tonträgers, die weder vom Tonstudiobetrieb
noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom
Vertrag, jedoch sind die bisher erbrachten Leistungen dem Tonstudiobetrieb zu entgelten.
Sachmängel, die vom Tonstudiobetrieb anerkannt werden, sind von diesem zu beseitigen. Können
diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers durchgeführt werden, kann der
Tonstudiobetrieb nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen
gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der
Tonstudiobetrieb ist berechtigt, die Beseitung der Mängel solange zu verweigern, bis die zum
Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
Bei Verlust und/oder fahrlässiger Beschädigung von vom Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb zur
Bearbeitung übergebener Materialien, beschränkt sich die Haftung nur auf die Ersatzlieferung von
Ton - und/oder Bildträgermaterial in Stückzahl oder Länge der verloren gegangenen oder
beschädigten Teile, nicht jedoch deren Aufnahmen oder Inhalte. Bei einer Beschädigung von
Computerdatenträgern wird kein Ersatz geleistet. Eine Verpflichtung des Tonstudiobetriebes
Versicherungen abzuschließen besteht nicht.
5. Zahlungsbedingungen
Soferne nichts anders vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen
1) 50 % bei Auftragserteilung
2) 50 % bei Lieferung der Aufnahme bzw des Tonträgers
Die Zahlungsfrist gemäß Punkt 5.2. beträgt, wenn nicht anders vereinbart, netto bei Erhalt der
Rechnung ohne Abzüge. Im Falle eines Zahlungsverzuges ist das Tonstudio berechtigt, 15%
Zinsen per anno sowie Mahnspesen in der Höhe von Euro 20,00 je Mahnung in
Rechnung zu stellen. Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen Honorarforderungen/
Rechnungen des Tonstudios ist nicht möglich. Der Kunde verpflichtet sich, alle dem
Auftragnehmer entstehenden Kosten für die Forderungsbetreibung, insbesondere auch die
Kosten eines konzessionierten Inkassobüros gem. Honorarrichtlinien der
Bundeswirtschaftskammer 1993, begrenzt gemäß BGBL 141/1996 und die Kosten eines
beauftragen Rechtsanwaltes sowie 15% Verzugszinsen zu ersetzen.
6. Urheberrechte, Verwertungsrechte
Alle vom Tonstudio gelieferten und produzierten Waren, sowie Rechte aus Leistungen bleiben bis
zur vollen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung erwachsenen Forderungen gegen
den Auftraggeber (einschließlich Zinsen und Nebenkosten) Eigentum des Tonstudiobetriebes. Eine
Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des aufrechten
Bestandes des Eigentumvorbehaltes ohne schriftliche Einwilligung des Tonstudiobetriebes
unzulässig und unwirksam. Der Kunde erhält erst nach vollständiger Bezahlung die
entsprechenden Nutzungsrechte. Einschränkungen gibt es diesbezüglich bei
Musikkompositionen, Musikproduktionen, Musikbearbeitungen, Remixes u.ä.: Hier werden die
Nutzungsrechte gesondert verrechnet und sind in der Regel zeitlich, örtlich und medial begrenzt.
Der Kunde ist verpflichtet, dem Tonstudio jeden weiteren Einsatz außerhalb der erworbenen
Nutzungsrechte zu melden und die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben.
Der Auftraggeber haftet dafür, daß er über alle Berechtigungen für die von ihm erteilten Aufträge
im Bezug auf Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung von Tonaufnahmen für wie immer
geartete Zwecke, insbesondere gewerblicher Art, verfügt. Weiters erklärt der Auftraggeber,
Verfügungsberechtigter bzw. Lizenznehmer über die erforderlichen Urheber bzw.
urheberrechtlichen Verwertungsrechte zu sein und/oder im Besitz ausreichender Berechtigung
seitens des Urhebers bzw. Rechteinhabers zu sein.
Der Auftraggeber haftet für alle Ansprüche, die Dritte in Folge der Ausführung des Auftrages an
den Tonstudiobetrieb stellen sollten und verpflichtet sich, den Tonstudiobetrieb schad- u. klaglos
zu halten.
Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, daß gesetzlich
vorgeschriebene Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom
Tonstudiobetrieb vorgenommen werden.
7. Sonstige Bestimmungen
Im Zusammenhang mit der Tonproduktion ist branchenbedingt Flexibilität und eine
unbürokratische Auftragsabwicklung unabdingbar. Aufgrund raschen Handlungsbedarfes ist
daher in vielen Fällen eine schriftliche Auftragserteilung nicht möglich. Sollte zum Zeitpunkt der
Auftragserledigung aus oben genannten Gründen keine schriftliche Auftragserteilung vorhanden
sein, so gelten die seitens des Tonstudios erstellten Aufzeichnungen als einzige rechtliche
Grundlage bis zu einem etwaigen Beweis des Gegenteils.
Falls mehrere Auftraggeber dem Tonstudiobetrieb den Auftrag für ein Werk erteilen, so ist vor
Beginn der Arbeiten schriftlich festzuhalten, welcher Auftraggeber in Vollmacht der übrigen
Auftraggeber gegenüber dem Tonstudio Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte
abzugeben hat. Dies gilt insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die
Abnahme des Tonwerkes verantwortlich zeichnet. Änderungen des Produktionsvertrages oder/
und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine
Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen
unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmung nicht berührt. Dem
Tonstudiobetrieb steht das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber
überlassen hat oder die beim Tonstudiobetrieb lagern bzw. für den Auftraggeber hergestellt
wurden so lange zu, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem
Auftraggeber getilgt sind. Eine Haftung für überlassene Gegenstände wird nicht übernommen,
diese lagern auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers beim Tonstudiobetrieb, welcher auch
berechtigt ist, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung derartige Gegenstände auf Kosten des
Auftraggebers bei Dritten aufbewahren zu lassen.
8. Gerichtsstand
Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des Tonstudios sachlich
zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat das österreichische Recht zur Anwendung zu
bringen
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist die Stadt Fürth. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Langenzenn 2022 Udo Wöhrle